03.01.2015
Allgemein

Abgaben: Besteuerung von Zugmaschinen

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Die Besteuerung von Zugmaschinen ist seit 2012 neu geregelt, trotzdem scheint es nach wie vor Unklarheiten zu geben. Tatsache ist, dass ATVs und Quads, die in Deutschland als Zugmaschinen (LoF) zugelassen sind, seit 2012 als T5-Zugmaschienn besteuert werden; anders als bei PKW und VKP richtet sich die Steuer dabei nicht nach der Emissionsklasse, sondern nach dem Gewicht des Fahrzeugs. Die vergleichsweise leichten ATVs kommen dabei günstig weg: Für ein Fahrzeug, bei dem bis zum Jahr 2012 ganze 253 Euro KFZ-Steuer im Jahr fällig waren, beträgt der T5-Steuersatz nur noch 33 Euro. Besteuerung von Zugmaschinen: Ebenso wie bei Traktoren wird seit 2012 auch bei ATVs und Quads, die als LoFs zugelassen sind, das Fahrzeuggewicht zugrunde gelegt

Achtung! Für VKPs und LoFs gelten unterschiedliche Steuersätze

Doch aufgepasst: Prinzipiell werden ebenso wie bei der Zulassung auch bei der Besteuerung zwei Klassen unterschieden, und zwar einerseits die europaweit gültige Zulassung als ‚Vierrädriges Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung‘ (VKP) mit maximal 21 PS sowie andererseits die Zulassung als Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschine (LoF) mit voller Leistung, welche ausschließlich in Deutschland möglich ist.
Für die VKP richtet sich der Steuersatz nach dem Hubraum und der Abgas-Einstufung. In der Regel liegt der Steuerbescheid für ATVs und Quads, die als VKP zugelassen sind, bei rund 21 bis 25 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter. So werden für eine Aeon Cobra 400 mit 346 Kubik rund 84 Euro KFZ-Steuer im Jahr fällig.

Besteuerung von Zugmaschinen: Steuer-Erleichterung

Für die Besteuerung von Zugmaschinen gibt es seit Dezember 2012 eine einheitliche Regelung, die auch für ATVs und Quads gilt, welche als LoF zugelassen sind – und für die meisten Besitzer eine erhebliche Steuererleichterung gegenüber den Jahren 2002 bis 2011 darstellt, schließlich haben die Finanzbehörden bei der Besteuerung von Zugmaschinen bis 2012 für diese Fahrzeuge unterschiedlich hohe Bemessungen zugrunde gelegt. Die neuen Bestimmungen sehen bei der Besteuerung von Zugmaschinen eine einheitliche Festlegung vor; die Voraussetzung hierfür ist der Eintrag ‚Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschine (Lof.-Zgm.)‘ im Fahrzeugschein. Nicht von der Neuregelung betroffen sind also VKP.

Neuregelung im Kraftfahrzeug-Steuer-Gesetz

Das Verkehrs-Änderungsgesetz ist am 11. Dezember 2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2431) veröffentlicht worden, zu finden über den Link > www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/BJNR005090927.html < . Am selben Tag sind die darin enthaltenen Neuregelungen zum Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bundesweit in Kraft getreten. Nun gilt: Wird ein Fahrzeug von den Zulassungsbehörden im Fahrzeugschein als Zugmaschine eingestuft, dann unterliegt dieses ab sofort der (günstigen) Gewichtsbesteuerung.

Konsequenz

Neu ausgestellte Steuerbescheide enthalten ab Dezember 2012 diese Änderung. Bei alten Steuerbescheiden war durch die Änderung vereinzelt sogar eine Gutschrift zu erwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Finanzbehörde geänderte Steuerbescheide ausgesendet hat. Im Falle eines nicht geänderten Steuerbescheids muss zeitnah Einspruch erhoben werden, weil ein Bescheid nach vier Wochen rechtskräftig wird. chk

Kontakt: > Bundesministerium der Finanzen <

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