Regelung zur Quad-Besteuerung

www.gesetze-im-internet.deQuadix-Boss Jörg Braun überbrachte uns die frohe Nachricht: Die Übergangsregeln bei der Besteuerung von Quads; im günstigsten Falle werden jetzt nur noch 2 Euro je angefangene 100 Kubik fällig. Für wen das gilt und wie ATVs und Quads nunmehr besteuert werden? Wir haben recherchiert…

Es ist gängige Praxis, dass Quads unabhängig von ihrer Zulassung immer als PKW besteuert werden. Allerdings gibt es noch keine gesetzliche Regelung für die CO2-Besteuerung, weshalb derzeit nur eine vorläufige Berechnungsgrundlage angewendet wird. Es gibt vom Finanzgericht Köln aus dem Jahr 2005 ein Urteil, wonach die Klage eines Quadbesitzers abgelehnt worden ist, der sein Fahrzeug als LoF zugelassen hatte, allerdings vom Finanzamt als VKP besteuert wurde. Der Fahrzeugeigentümer wies nach, sein ATV für den Pferdebetrieb einzusetzen und dementsprechend umgebaut zu haben. Dies wurde vom Finanzamt allerdings auch nicht anerkannt; das Fahrzeug hätte dadurch nur einen erweiterten Einsatzbereich, wodurch die vom Hersteller konzipierte Verwendung als Fahrzeug zur Personenbeförderung nicht aufgehoben worden sei. Das Gericht gab dem Finanzamt Recht, da das Fahrzeug nach seiner Bauart und Ausstattung ohne weiteres auch zur Personenbeförderung geeignet sei. Dabei ist die Einstufung der Verkehrsbehörde ebenfalls unerheblich, da die verkehrsrechtliche Einstufung kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend sei.
Für ATVs und Quads, die ab dem 1. Juli 2009 angemeldet wurden, gilt für die Berechnung der Kfz-Steuer der § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Demnach zählen zu den Grundlagen der Steuerfestsetzung neben der Fahrzeugart (also immer VKP) und dem Erstzulassungsdatum (Stichtag 1. Juli 2009), die zulässige Gesamtmasse, der Hubraum, Kraftstoffart/Energiequelle und die Emissionsklasse. Der Steuersatz nach Hubraum liegt dann bei 2 Euro je 100 Kubik oder einem Teil davon (das heißt bei 250 Kubik sind 6 Euro zu zahlen), wenn es sich um Fremdzündungsmotoren, sprich Benzin-Motoren handelt. Für Selbstzündungsmotoren, sprich Diesel-Motoren, wird’s empfindlich teurer. Arctic Cat Halter werden mit 9,50 Euro per 100 Kubik zuzüglich 2 Euro pro Gramm Kohlendioxidemmission je Kilometer zur Kasse gebeten.

Kontakt: KraftStG § 9